Das Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP, "Madrid Protokol") regelt die internationale Registrierung von Marken. Mit einem einzigen Antrag kann Markenschutz in derzeit mehr als 120 Ländern, inklusive den USA, erlangt werden. Viele europäische Unternehmen wählen mittlerweile eine internationale Markenanmeldung unter dem Madrid Protokoll um ihre Marke international zu schützen. Das Unternehmen stellt dabei in der Regel zunächst über Ihren europäischen Anwalt einen Antrag bei ihrem lokalen Markenamt auf Eintragung einer internationalen Marke bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) und beantragt dabei auch Schutz in den USA. Die WIPO leitet den Antrag dann u.a. an die zuständige US-Behörde ( das US Patent and Trademark Office "USPTO") weiter. Nach diesem „Schutzgesuch“ hat das USPTO achtzehn (18) Monate Zeit die Markenanmeldung zu prüfen und einen Prüfbescheid auszustellen. Zur Beantwortung des US Prüfbescheids muss generell ein US Anwalt herangezogen werden. Als in New York zugelassene US Anwälte übernehmen wir die Beantwortung gerne. Wir können hier auf viele Jahre der erfolgreichen Beantwortung solcher Bescheide zurückblicken. Häufig sind die Entgegenhaltungen in einem solchen US Prüfbescheid relativ einfach: Der Prüfer schlägt, z.B., Änderungen des Warenverzeichnises vor oder hat Fragen bezüglich der Bedeutung der Marke in anderen Sprachen. Eine E-Mail-Adresse des Anmelders (nicht des zuständigen europäischen Anwalts) muss auch angegeben werden. Die Fragen des Prüfers in einem solchen Prüfbescheid können in der Regel nur vom Anmelder fachkundig beantwortet werden. Deshalb sollten Fragen bezüglich, z.B., Änderungen des Warenverzeichnises am besten vorab direkt mit dem Anmelder abgesprochen werden. Falls der US-Prüfbescheid komplexere Fragen, wie die potentielle Verwechslungsgefahr mit anderen US Marken, formulieren wir gerne ein Gegenargument basierend auf der aktuellen US Rechtsprechung. In vielen Fällen führt eine Änderungen des Warenverzeichnises und ein entsprechendes Argument zum Erfolg. Einen europäischen Anwalt, der gerne immer auf den neusten Stand bleiben möchte, setzten wir gerne auf den E-Mail-Verteiler des USPTOs für die von Ihm/Ihr gehandhabten Markenanmeldungen. Damit wird der europäischen Anwalt gleichzeitig mit uns direkt vom USPTO, z.B., über neue Bescheide und Fristen informiert. Wir freuen uns auf eine gute und effiziente Zusammenarbeit mit Ihnen. |