Die USA sind mit 34 Millionen Hektolitern Wein der größte Weinverbraucher der Welt. Im Jahr 2022 wurden von diesen 34 Millionen Hektolitern mehr als 14 Millionen Hektoliter importiert.
Experten erwartet, dass der US-Markt auch in der Zukunft wächst. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern, ist in den USA keine baldige Sättigung des Marktes in Sicht. Der Durchschnittskonsum stieg in den letzten Jahren kontinuierlich und lag 2021 bei 12 Litern, zwar einem Liter mehr als noch 2019, was aber nur einem Drittel des durchschnittlichen Weinkonsums in Europa entspricht.
Für Österreich wurden die USA im Jahr 2022 nach Deutschland und der Schweiz das wichtigste Exportland für Weine. In 2022 wurden über 35000 Hektoliter österreichischer Wein in Wert von 21 Millionen Euro in die USA exportiert. Deutschland exportierte in Jahr zuvor ca. 170000 Hektoliter Wein in Wert von 65 Millionen Euro in die USA.
Während verschiedene Importauflagen von jedermann der seinen Wein in die USA importiert eingehalten werden müssen, verlangt niemand, dass die Marke oder Herkunftsbezeichnung eines Weines in den USA geschützt wird. Dementsprechend ist Markenschutz auch häufig nicht hoch auf der Prioritätsliste von Winzern und deren Verbänden, obwohl der Schutz der Marke in der Regel weder kompliziert noch mit sonderlich hohen Kosten verbunden ist. Zur Priorität wird die Markenfrage in der Regel erst dann, wenn jemand versucht die Benutzung einer in Europa etablierten Marke in den USA zu unterbinden: so versuchte z.B. der US Weinhersteller „Sutter Home“ die Benutzung des Familiennamens der Winzerin Sutter aus Niederösterreich in Zusammenhang mit Weinen in den USA zu unterbinden.
SCHUTZ DER INDIVIDUELLEN MARKE DES WINZERS
Die komerzielle Nutzung einer Marke in den USA führt automatisch zu „common law“ Markenrechten. Diese Rechte sind jedoch geografisch beschränkt und generell schwer zu verteidigen.
In den USA gibt es aber, ähnlich wie in Europa, ein föderales Registrierungssystem, das Markenschutz in den gesamten USA gewährt. Im Gegensatz zum europäischen System wird eine US-Markenanmeldung von einem Prüfer der zuständigen Behörde, dem US-Patent- und Markenamt (USPTO), geprüft. Die Marke wird nur erteilt, wenn der Prüfer keine ähnlichen US Marken für das entsprechende Produkt findet. Basierend auf den „common law“ Grundsätzen des US Rechts wird eine US-Marke nur dann erteilt, wenn die Marke in den USA gewerblich genutzt wird.
Allerdings kann man auch schon einen Antrag auf die Erteilung einer Marke stellen, wenn man beabsichtigt, eine Marke in den USA gewerblich zu nutzen. Die Benutzungsnachweis muss erst erbracht werden nachdem die Markenanmeldung das US Verfahren durchlaufen hat.
Die Tatsache, dass eine Markenanmeldung in den USA auf der gewerblichen Nutzung oder der beabsichtigten gewerblichen Nutzung basiert, bietet eine eher irritierende Möglichkeit: Nicht nur der Winzer, der die Marke bereits in Europa nutzt kann den entsprechenden Markenantrag stellen, sondern auch der Importeur der Weine: wenn der Importeur die US Registrierung für die Marke in den USA erhält, kann dieser die Marke gegenüber anderen Importeuren, aber auch gegenüber dem Winzer geltend machen.
SCHUTZ DER HERKUNFTSBEZEICHUNGEN VON EUROPÄISCHEN QUALITÄTSWEINEN: US ZERTIFIZIERUNGSMARKEN (certification marks)
US-Zertifizierungsmarken (certification marks) schützen nicht nur die qualitative Eigenschaften eines Weins, sondern auch dessen geographischen Ursprung. In Gegensatz dazu kann man in Europa mit einer sogenannten „Gewährleistungsmarke“ nur die qualitative Eigenschaften eines Produkts schützten. Der Schutz des geographischen Ursprungs ist von solchen Gewährleistungsmarken explizit ausgeschlossen.
Das eine US-Zertifizierungsmarke sowohl qualitative Eigenschaften als auch den geographischen Ursprung schützten kann, macht sie ideal für den Schutz von Qualitätsweinen aus spezifischen Weinbaugebieten. Der Antrag auf eine Zertifizierungsmarke ist nur unbedeutend komplexer als der Antrag auf eine reguläre US Marke. Eine US-Zertifizierungsmarke wird von der Institution beantragt, die kontrolliert, ob ein Produkt, dass die Zertifizierungsmarke tragen darf, die entsprechenden Eigenschaften besitzt.
Dementsprechend wurde in den USA „RHEINGAU“ vom Vorläufer des Deutschen Weinfonds schon 1975 für Qualitätsweine aus dem Rheingau als US Zertifizierungsmarke geschützt. In der EU ist „RHEINGAU“ hingegen eine sogenannte geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) unter Artikel 107 der EU Regulation No. 1308/2013 für „Weine, Qualitätsschaumweine und Perlweine“ aus der Rheingau Region. Anders verhält es sich mit „PROSECCO.“ In der EU ist „PROSECCO“ auch als g.U. für die entsprechenden Schaumweine aus dem Nordosten Italiens geschützt. Ein Antrag für eine US-Zertifizierungsmarke für „PROSECCO“ wurde allerdings erst 2019 gestellt, lange nach dem Erfolgskurs von Schaumweinen in den USA. Zu diesem Zeitpunkt war es, gemäß des Prüfers am US Markenamt, in den USA schon üblich, Schaumweine generell als „Prosecco“ zu bezeichnen, ganz unabhängig davon woher sie kamen. Daher musste der Antragsteller nun (Stand 5/2023) in die nächste Instanz gehen.
FAZIT: Wenn sie beabsichtigen, Weine unter ihrer Marke in die USA zu exportieren oder dies bereits tun, ist eine frühzeitige US-Bundesmarkenanmeldung zu empfehlen. Dadurch können unangenehme Überraschungen beim Import Ihres Weins in die USA vermieden werden. US-Zertifizierungsmarken sind ideal zum Markenschutz von Qualitätsweinen aus spezifischen Weinbauregionen. Die Kosten, die mit der US-Markenanmeldung verbunden sind, besonders in Relation zur Größe des US-Markts, moderat.